Abschiebungsverbot Nordmazedonien wegen Kindeswohlsgefährdung

Die Kläger mit nordmazedonischer Staatsangehörigkeit vom Volk der Roma reisten zuletzt im Jahr 2015 mit ihrer Mutter nach Deutschland ein. Das Gericht hat ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bejaht. Die Kläger wären bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien nicht in der Lage, ihr physisches oder psychisches Existenzminimum zu sichern, da es sich bei den Klägern um besonders vulnerable Jugendliche handelt. Selbst bei einer Rückkehr zusammen mit der Kindsmutter wären sie auf sich alleine gestellt, da die Kindsmutter unter einer Impulskontrollstörung leidet und wiederholt Gewalt gegen die Kinder ausübte, so dass ihr letztlich das Sorgerecht entzogen wurde. Andere unterstützungsbereite Familienangehörige waren nicht ersichtlich, und die Kläger könnten auch nicht auf staatliche soziale Einrichtungen verwiesen werden. Es sei nicht ersichtlich, dass für die Kläger, die auf eine intensive pädagogische und therapeutische Betreuung angewiesen seien, um nicht jeden Halt zu verlieren, dem Kindeswohl entsprechende Einrichtungen vorhanden seien.

Die Kläger lebten in den letzten Jahren in verschiedenen Jugendhilfeeinrichtungen und befanden sich aufgrund ihrer traumatischen Erfahrungen in Mazedonien in regelmäßiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung. Auch aufgrund ihrer Gewalterfahrungen in Mazedonien dürften die Kläger als „Systemsprenger“ gelten. Allerdings lag zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein aktuelles fachärztliches Attest vor. Aufgrund der langen Verfahrensdauer und der Einschätzung der speziell ausgebildeten Betreuer*innen, dass eine sechsjährige durchgängige Traumabehandlung der Minderjährigen – insbesondere im Hinblick auf ihre weitere Entwicklung – nicht zumutbar sei, kam es zu dem Dilemma, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein aktuelles fachärztliches Attest vorlag. Deswegen ist es umso erfreulicher, dass das Gericht in der Gesamtschau zu dem Ergebnis einer Vulnerabilität der minderjährigen Kläger kommt.
Positiv ist auch die Einschätzung des Gerichts, dass § 58 Abs. 1a AufenthG den Klägern nicht entgegengehalten werden könne. Anders als vom BVerwG angenommen, sei der durch diese Vorschrift vermittelte Abschiebungsschutz dem des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht gleichwertig. Denn die Minderjährigen wären hinsichtlich ihrer Rechtsstellung dauerhaft im Ungewissen und jedenfalls theoretisch fortgesetzt von Abschiebung bedroht, da die Behörde eine Prüfung der Rückkehrsituation bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Minderjährigen vor sich herschieben könnte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig

VG Hamburg, U. v. 23.08.2022, 21 A 1079/16: VG HH Abschiebungsverbot Nordmazedonien2022-09-141_

Subsidiärer Schutz für serbisches Opfer sexualisierter Gewalt durch Bundesamt zu prüfen

Die Klägerin, serbische Staatsangehörige, reiste nach einem erfolglosen früheren Asylverfahren mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern 2016 nach Deutschland ein und stellte einen Asylfolgeantrag, der vom BAMF als unzulässig abgelehnt wurde. In Deutschland trennte sich die Klägerin von ihrem Ehemann und zog mit den Kindern in ein Frauenhaus.
Im gerichtlichen Verfahren legte sie detailliert dar, dass sie minderjährig zwangsverheiratet wurde und dass die Ehe eine endlose Aneinanderreihung von Misshandlungen und sexualisierter Gewalt gewesen war. Versuche, Schutz durch die Polizei zu erlangen, seien erfolglos geblieben. Auch nach einem Suizidversuch und trotz einer gerichtlichen Gewaltschutzverfügung habe der Ehemann sie weiterhin bedroht. Für ihre psychischen Leiden und die Bedrohungssituation in der Familie legte die Klägerin mehrere Atteste und Bescheinigungen vor.
Das beklagte Bundesamt erkannte zwar an, dass häusliche Gewalt gegen Frauen in Serbien verbreitet sei. Es gebe aber zahlreiche Beratungs- und Unterstützungsangebote, an die die Klägerin sich wenden könne. Überdies könne sie auf die Unterstützung ihrer teils volljährigen Kinder zählen.
Das VG Hamburg hob den ablehnenden Bescheid auf. Für die Geltendmachung einer geänderten Sach- oder Rechtslage genüge es, dass Betroffene eine Änderung relevanter Umstände glaubhaft und schlüssig vortrügen. Hierfür reiche bereits die Möglichkeit einer günstigen Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe aus. Ob der neue Vortrag tatsächlich zutreffe und die Annahme von Verfolgung rechtfertige, sei im Rahmen eines neuen materiellen Asylverfahrens zu prüfen. Lediglich, wenn ein glaubhafter Vortrag von vornherein nach jeder Betrachtung ungeeignet sei, einen Schutz zu begründen, dürfe der Folgeantrag als unzulässig abgelehnt werden. Der detaillierte Vortrag der Klägerin zu Gewalterfahrungen seitens des Ehemanns begründe eine veränderte Sachlage. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes erscheine möglich. Insoweit sei der Vortrag der Klägerin schlüssig, dass der Ehemann weitere Misshandlungen oder gar ihre Tötung plane. Auch bestünden Anhaltspunkte, dass ausnahmsweise kein Schutz durch serbische Sicherheitskräfte zu erlangen sei.

Das Urteil ist zu begrüßen in der Klarheit, mit der es feststellt, dass die eigentliche Prüfung des fluchtrelevanten Vortrags auch im Folgeverfahren nicht in die Zulässigkeitsprüfung verlagert werden darf. Allzu oft findet hier in Folgeverfahren eine gründliche Sachprüfung nicht statt, wird Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag und Vorlage von Dokumenten nicht gegeben.

Vor allem aber ist hervorzuheben, dass das Gericht der Klägerin und ihren Kindern Glauben geschenkt hat. Die Vertretung von Geflüchteten aus den Ländern des Westbalkan, oft Angehörigen der Roma-Minderheit, ist eine der herausforderndsten Aufgaben des Asylrechts. Die politische Definition dieser Staaten zu „sicheren“ Herkunftsländern zieht allzu häufig eine schematische Prüfung durch BAMF und Gerichte nach sich, die an der Oberfläche bleibt. Da werden Berichte von NGOs über Diskriminierungen, mangelnde Versorgung und fehlenden Schutz durch staatliche Stellen wenig gewürdigt, ärztliche Atteste zerpflückt, arg optimistische Annahmen zur menschenrechtlichen Lage zugrunde gelegt. Die Vertretung in solchen Verfahren erfordert detaillierte Aufarbeitung von Sachverhalten unter hohem Zeitaufwand. Gut, dass hier eine ebenso detaillierte Würdigung durch das Gericht erfolgte.

VG Hamburg, U. v. 15.06.2022, 21 A 6139/16: 220615 VG HH Subsidiärer Schutz SRB

OVG erklärt Abschiebung von schwer erkrankter und hilfloser Mutter mit ihren Kindern für rechtswidrig

Das Hamburger Amt für Migration plante, Familie S. nach Serbien abzuschieben. Es handelte sich um die Eltern und drei Kinder im Alter von drei, neun und zwölf Jahren. Das Amt selbst hatte die Mutter ärztlich untersucht und dabei zwar eine Flugfähigkeit bejaht, jedoch auch festgestellt, dass schwere psychische Erkrankungen mit Depressions- und Angstsymptomen vorlagen und dass sie umfassend auf Betreuung und Lebenshilfe ihrer Familie angewiesen ist. Die Betroffene sollte nach ihrer Abschiebung am Flughafen Belgrad an einen Arzt übergeben werden.
Nach Aktenvermerken war dem Amt u.a. bekannt, dass Frau S. anlässlich einer Untersuchung in den Räumen der Ausländerbehörde sich nicht alleine ausziehen konnte, sich einnässte und nur auf Ansprache ihres Ehemannes reagierte.

Am Morgen der Abschiebung kollabierte der Vater, der daraufhin zur Untersuchung ins Krankenhaus gebracht wurde, wo er kurze Zeit später wieder entlassen wurde. Das Amt für Migration entschied sich in diesem Moment, die Familie zu trennen und Frau und Kinder allein abzuschieben. Es befanden sich Ärzte an Bord, am Flughafen in Belgrad jedoch wurde ihnen das Aussteigen verweigert.

Das Oberverwaltungsgericht urteilte, dass die Abschiebung rechtswidrig war. Durch die Abschiebung wurden die Betroffenen tiefgreifend in ihren Grundrechten nach Art. 6 GG (Familie) und ihrem Recht auf Art. 2 GG (körperliche Unversehrtheit) verletzt. Das Gericht entschied, dass es der Behörde aus der ex-ante-Sicht hätte klar sein müssen, dass vorliegend eine getrennte Abschiebung nicht in Betracht kommt. Frau S. war dermaßen krank und hilfebedürftig, dass die Abschiebung der Kinder mit einer Situation der Abschiebung unbegleiteter Minderjähriger im Sinne des § 58 Abs. 1a AufenthG vergleichbar ist. Der Behörde war bekannt, dass eine Abschiebung der Mutter ohne ihren Mann diese hilflos und ohne eigene Handlungskompetenz zurücklässt. In einer solchen Situation wäre es entsprechend § 58 Abs. 1a AufenthG dem Kindeswohl entsprechend darauf angekommen sicherzustellen, dass diese einem geeigneten und sicheren Aufnahmeumfeld übergeben werden. Die Zusage der serbischen Behörden über die Präsenz eines Arztes oder Psychiaters am Flughafen in Belgrad genügte diesen Anforderungen nicht. Vor der Abschiebung wären Schutzvorkehrungen zu treffen gewesen.

Frau S. war nicht nur auf eine medizinische Begleitung, sondern darüber hinaus auf eine umfassende familiäre Fürsorgebetreuung angewiesen, wie sie durch Art. 6 Abs. 1 GG auch zwischen erwachsenen Familienmitgliedern geschützt wird. Die Anwesenheit ihres Ehemanns wäre erforderlich gewesen, um den für die Ausländerbehörde erkennbaren Verlust ihrer Autonomie und Würde zu kompensieren. Vor der Erwägung einer getrennten Abschiebung wäre es die Pflicht der Behörde gewesen, aus Gründen des Gesundheitsschutzes eine ärztliche Stellungnahme darüber einzuholen, wie sich diese auf die einzelnen Beteiligten auswirken würde.

Das Urteil des OVG ist ein wichtiges Signal, dass Abschiebungen nicht um jeden Preis durchgeführt werden dürfen und dass Kindeswohl und gesundheitliche Aspekte ernstzunehmen sind. Die Einstellung, dass attestierte Erkrankungen (auch nach nicht erfolgreicher Geltendmachung im Asylverfahren) nicht ernstzunehmen seien und erkennbare Symptome als simuliert abzutun, kann schwerwiegende Folgen haben. Vorliegender Fall ist besonders bemerkenswert, da der Behörde selbst die krankheitsbedingte Situation bekannt war, sie sich dennoch darüber hinwegsetzte und Aspekte des Kindeswohls nicht einmal erwogen hat. Wenn durch das ordnungsrechtliche Instrument der Abschiebung selbst Grundrechte verletzt werden, geht vom Staat die eigentliche Gefahr aus und nicht durch kranke Mütter und deren Kindern, die ihrer Ausreisepflicht nicht nachgekommen sind.

Das ganze Urteil können Sie hier lesen: 20220530_OVG_Urteil für HP

Erklärung vom 12.5.2021 – Wir sagen Stopp!

Die Welt steht still….

Die Pandemie trifft uns alle. Sie schränkt unser Leben in nie dagewesenem Maße ein: Menschen befinden sich in Quarantäne, Schüler*innen bleiben Zuhause, Alte und Kranke sind ohne Besuch, Geschäfte, Gastronomie und Kultur ringen ums Überleben, nächtliche Ausgangsbeschränkungen und Maskenpflicht bestimmen unseren Alltag. Vorsicht und Rücksichtnahme ist das Gebot der Stunde. Oberste Priorität haben Kontaktbeschränkungen, um Ansteckungsgefahren zu vermeiden und das Leben und die körperliche Unversehrtheit eines jeden einzelnen von uns zu schützen.

Aber die Asylverfahren laufen weiter!

Völlig losgelöst davon laufen die Verfahren im Asyl- und Flüchtlingsrecht weiter. Behörden und Gerichte nehmen auf die Pandemie keine Rücksicht:

  • Die Behörde erlässt Bescheide mit kurzer Rechtsmittelfrist ohne Rücksicht darauf, dass es zurzeit schwer ist, Rechtsrat zu erhalten, und viele Betroffene sich in Quarantäne befinden.
  • Abschiebungen werden vollzogen selbst in Länder wie Afghanistan und Somalia.
  • Es werden stundenlange Asylanhörungen und Gerichtverhandlungen in geschlossenen Räumen geführt.
  • Die Vorlage ärztlicher Atteste wird gefordert, ohne Rücksicht darauf, dass das Gesundheitssystem ohnehin schon überlastetet ist.

Dies alles bedeutet, dass Geflüchtete und ihre Kinder Hilfen und Gespräche an verschiedenen Stellen in Anspruch nehmen müssen, und das mit großem Zeitdruck angesichts der kurzen Fristen. Das führt zu unnötigen Wegen durch die Stadt, vermeidbaren Ansteckungen und Quarantänen- auch für unsere Mitarbeiter*innen.
Denn auch wir können unsere Türen nicht schließen. Als Flüchtlingsberatungsstelle haben wir es aber mit Menschen zu tun, die durch Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften besonders von Infektionsrisiken belastet sind. Stellen wie unsere können im Infektionsfall leicht eine Ansteckung von einer Sammelunterkunft zur anderen bewirken. Für manche Bewohner*innen von Aufnahmeeinrichtungen reiht sich Quarantäne an Quarantäne.

Faktisch bleiben die Betroffenen immer häufiger ohne Beistand. Auch in der ehrenamtlichen Hilfe sind viele Menschen engagiert, die nicht vor der Wahl stehen sollten, ihre Schützlinge alleine zu lassen oder gesundheitliche Risiken einzugehen.

So kann es nicht weitergehen!

Wir fordern, dass der Infektionsschutz auch im Asylrecht und dessen Vollstreckung Vorrang haben muss! Das Recht auf Leben und die körperliche Unversehrtheit gilt für alle Menschen. Die Fortführung der bisherigen Behördenpraxis ist unter Pandemiebedingungen nicht vertretbar. Asylantragsteller*innen, Richter*innen, Sprachmittler*innen und Behördenmitarbei-ter*innen setzen sich und andere gesundheitsgefährdenden Situationen aus, die vermeidbar wären.

Als Rechtsberater*innen arbeiten wir seit Monaten unter einer enormen Arbeitsbelastung. Stundenlange Gerichtstermine, Beratungen auf engem Raum ohne die ausreichende Möglichkeit von Testung und Impfung auf Seiten der Klient*innen sind unser Alltag geworden. Die Telefone stehen nicht mehr still, die Anfragen übersteigen unsere Kapazitäten bei weitem. Ein Recht auf Beratung ist für Asylsuchende unionsrechtlich vorgeschrieben – faktisch können es viele aber nicht in Anspruch nehmen.

Daher fordern wir: Solange Kontaktbeschränkungen notwendig sind und die Mehrzahl die Betroffenen nicht geimpft wurde:

  • Aussetzung der Zustellung aller negativen Bescheide!
  • Keine weiteren Anhörungen und nur unaufschiebbare Gerichtstermine!
  • Wahrung des Rechts auf körperliche Unver-sehrtheit und Leben auch für Geflüchtete und die Menschen, die mit ihnen arbeiten!

Ankunftzentrum unter Quarantäne – was nun?

Update: Mit Stand vom 13.11.2020 ist die Quarantäne aufgehoben. Wir dokumentieren den Beitrag weiterhin wegen der möglichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit zugestellten Bescheiden.

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Seit Mitte der vergangenen Woche steht das Ankunftszentrum am Bargkoppelstieg unter Quarantäne. Wir wünschen allen Bewohner*innen das Beste, für die schon die „normalen“ Wohnbedingungen dort eine starke Belastung sind, und hoffen, dass niemand ernsthaft erkrankt und der Ausbruch bald wieder zum Stillstand kommt.

Die Quarantäne hat auch erheblichen Einfluss auf die rechtlichen Verfahren der Bewohner*innen. Weder können sie Anwält*innen oder Beratungsstellen aufsuchen, noch mit ablehnenden Bescheiden zum Verwaltungsgericht gehen, um dort persönlich Klage zu erheben.

Zwar hat die BAMF-Außenstelle Hamburg angekündigt, für die Dauer der Quarantäne keine ablehnenden Bescheide zuzustellen. Einige Bescheide waren aber offenbar bereits zu Beginn der Quarantäne auf dem Weg und sind auch zugestellt werden.

Dazu möchten wir darauf hinweisen: Rechtsanwält*innen können im Notfall auch telefonisch beauftragt werden, und Klagen können mit relativ einfachen Mitteln auch selbst schriftlich erhoben werden. Musterschreiben finden sich im Internet, z. B. für eine Klage gegen einen Dublin-Bescheid hier (ob in diesen Fällen ein Antrag auf aufschiebende Wirkung sinnvoll ist, sollte allerdings sorgfältig geprüft und ggf. mit eine*r Anwält*in/Beratungsstelle geklärt werden), für die Klage gegen eine Asylablehnung hier.

Es ist möglich, dass keiner dieser Wege im Einzelfall gangbar ist und die Klagefrist versäumt wird. In diesen Fällen haben sowohl BAMF als auch Verwaltungsgericht vorab Verständnis signalisiert. Möglicherweise wird man dann einen sog. „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ stellen müssen, eventuell kommt auch eine erneute Zustellung des Bescheids durch das BAMF in Frage. Wir empfehlen dringend, sich in solchen Fällen mit eine*r Anwält*in oder Beratungsstelle in Verbindung zu setzen.

Gericht bestätigt: Abschiebung aus Flüchtlingsunterkunft ohne richterlichen Beschluss ist illegal!

Nächtliche Abschiebungen aus Flüchtlingsheimen, ohne dass dies zuvor ein*e Richter*in prüfen würde, werden in Hamburg seit Jahrzehnten praktiziert. Und sie sind illegal. Auch die Flüchtlingsunterkunft ist Wohnraum, auch sie steht unter dem Schutz des Grundgesetzes. Das hat heute noch einmal das Oberverwaltungsgericht Hamburg (Az. 4 Bf 160/19) bekräftigt.
In dem von der kirchlichen Beratungsstelle fluchtpunkt und Rechtsanwalt Carsten Gericke gemeinsam betriebenen Grundsatzverfahren ging es um die Abschiebung einer irakisch-kurdischen Familie in die Niederlande. Mitarbeitende der Ausländerbehörde Hamburg hatten sich dafür frühmorgens Zutritt zur Unterkunft der Familie verschafft, ohne dass dies zuvor gerichtlich angeordnet worden wäre.
Das Verwaltungsgericht Hamburg entschied bereits Anfang 2019, dass ein solches Vorgehen rechtswidrig ist: Auch Flüchtlingsunterkünfte sind „Wohnung“ im Sinne des Grundgesetzes und als solche unverletzlich. weiterlesen

Darf das Bundesamt Dublin-Überstellungen wegen der Pandemie aussetzen? Und wird hierdurch die Überstellungsfrist unterbrochen?

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat mit Schreiben an die PräsidentInnen der deutschen Verwaltungsgerichte bekanntgegeben, dass bis auf weiteres alle Dublin-Überstellungen auf Grund der Corona-Pandemie ausgesetzt seien. Das BAMF erklärt in diesem Zusammenhang zugleich die vorübergehende Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art 27 Abs. 4 Dublin-III-VO. Dieses Schreiben des Bundesamtes erhalten auch Personen, die gar kein Rechtsmittel erhoben haben oder deren Rechtsmittelfahren bereits bestandskräftig abgeschlossen ist.  Wir erläutern kurz, was die – rechtlich umstrittene – Maßnahme bedeutet. weiterlesen

Verfassungswidrige Leistungskürzungen

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Ein Großteil der Sanktionskürzungen im Arbeitslosengeld II sind verfassungswidrig. Dies betrifft ggf. auch anerkannte Geflüchtete mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis, wenn sie existenzsichernde Leistungen beziehen. Grundsätzliche Erwägungen der Entscheidung dürften sich aber auch auf die Leistungen für Asylsuchende und Geduldete übertragen lassen. weiterlesen

Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte von Dublin-Geflüchteten

Mit zwei aktuellen Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht die Rechte von Geflüchteten in Dublin-Verfahren gestärkt. Es gab den Verfassungsbeschwerden eines Afghanen, der nach Griechenland abgeschoben werden sollte, und eines somalischen Kindes, das die Bundesrepublik gemeinsam mit seiner Mutter nach Italien überstellen will, recht. Dabei verpflichteten die VerfassungsrichterInnen ihre KollegInnen an den Verwaltungsgerichten zu gründlicherer Prüfung. weiterlesen

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