„Eine Politik, die Menschen einfach sterben lässt“: PRO ASYL-Interview mit polnischer Rechtsanwältin zur Situation an der belarussischen Grenze

An der Grenze zwischen Belarus und Polen spielen sich Szenen ab, die undenkbar sein sollten für Europa im 21. Jahrhundert. Die dort gestrandeten Flüchtlinge, die bei Minusgraden ums Überleben kämpfen, sind verzweifelt, traumatisiert, am Ende ihrer Kräfte – ebenso wie Helfer*innen. Pro Asyl hat ein Interview mit der polnischen Rechtsanwältin Marta Górczyńska geführt, das wir gern dokumentieren.

weiterlesen

Eilverfahren Kosovo gewonnen!

Seit Monaten kämpfen wir dafür, dass der 9-jährige Nexhat in Deutschland bleiben darf, weil er nur hier die für ihn lebensnotwendige medizinische Behandlung erhalten kann. Nexhat ist schwerbehindert – er wird rund um die Uhr von seiner Familie gepflegt und bedarf einer hochkomplizierten ärztlichen Versorgung. Diese konnte er im Kosovo nicht erhalten.

Nun haben wir das Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg gewonnen! Auf 26 Seiten stellt das Gericht fest, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die tatsächliche Versorgungssituation im Kosovo nicht ausreichend geprüft hat. Der ablehnende Bescheid beschränke sich im Wesentlichen auf die Feststellung, dass im Kosovo alle Medikamente, die das Kind brauche, erhältlich seien und die stationäre Behandlung möglich sei. Dies werde dem von den Antragstellern durch Vorlage zahlreicher ärztlicher Berichte im Einzelnen dargelegten komplexen Behandlungsbedarf nicht ansatzweise gerecht. Das Bundesamt habe sich auch im Klage- und Eilverfahren nicht weiter mit dem substantiierten Vortrag der Antragsteller und den zahlreichen detaillierten ärztlichen Berichten auseinandergesetzt, sondern sich ohne ersichtliche (weitere) Auseinandersetzung mit dem Einzelfall formularmäßig auf die angefochtene Entscheidung berufen.

Darüber hinaus bejaht das Gericht den Eilrechtsschutz für alle Familienmitglieder – wegen der besonderen Belastungen, die der aus insgesamt acht Personen bestehende Familienverband aufgrund des intensiven Pflegebedarfs des kranken Kindes zu tragen habe, drohe bei einer Rückkehr in den Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine existentielle Notlage. Den Beschluss des Verwaltungsgerichts können Sie hier einsehen: VGHH Bv 22102021 21AE3926.21 – anonymisiert

Wir sind sehr erleichtert, dass das Gericht den Fall so sorgfältig und umfassend geprüft und uns Recht gegeben hat. Denn Nexhat hat sich sein Schicksal nicht ausgesucht und auch er und seine Familie haben ein Recht darauf, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Es ist erschütternd mitzuerleben, wie wenig dieser Aspekt bei der Prüfung durch die Behörden im Bund und in Hamburg eine Rolle zu spielen scheint. Hier geht es wohl eher um die Frage, wie Kosten vermieden können und Nexhat und seine Familie um jeden Preis abgeschoben werden können.

Die ZEIT Hamburg berichtete am 28.10.21 über unseren Fall: ZEIT

 

Was wird aus den aus Kabul evakuierten Menschen?

Viel Unruhe weiterhin um die evakuierten Afghan*innen. In der Eile der Evakuierungsaktion wurde auf viele Einreiseformalitäten verzichtet. Den meisten Evakuierten wurde erst in Frankfurt/Main ein „visa on arrival“ ausgestellt, ein Ausnahmevisum, das die Bundespolizei nach § 14 Abs. 2 AufenthG ausstellen darf. Unklarheit gibt es nun darüber, welche Rechtsposition mit diesem Visum verknüpft ist. Viele Betroffene werden offenbar derzeit in der Zentralen Erstaufnahme gedrängt, einen Asylantrag zu stellen. Manche sagen, ihnen sei vermittelt worden, sonst nicht weiter untergebracht zu werden. Wir dokumentieren im Folgenden eine vorläufige Einschätzung zu einigen der auftretenden Fragen.
  • Unterbringung und Unterstützungsleistungen

Die Ankündigung, Visumsinhaber*innen würden nicht weiter untergebracht, dürfte nur bedingt richtig sein. Wer sich mit einem regulären Visum für die Dauer von 90 Tagen in Deutschland aufhält, das mit Blick auf einen humanitären Aufenthaltstitel erteilt wurde, hat Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II/XII, solange das Visum gilt. Allerdings ist in diesen Fällen keine Unterbringung in der Erstaufnahme verpflichtend. Insbesondere bei Wohnungslosigkeit dürften vielmehr die allgemeinen Hilfsangebote für Wohnungslose zuständig sein. Möglicherweise muss man also von der Erstaufnahme in eine städtische Unterkunft umziehen.
  • Vom Visum in die Aufenthaltserlaubnis – oder ins Asylverfahren?

Das „visa on arrival“, das den evakuierten Afghan*innen ausgestellt wurde, ist ein humanitäres Visum. Wichtig zu wissen: ein solches Visum erlischt, wenn die innehabende Person einen Asylantrag stellt. Damit wird es mindestens erschwert, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG ( = humanitäre Aufnahme aus dem Ausland) zu bekommen (siehe aber weiter unten).
Das BAMF widerspricht auf Twitter der Darstellung, Betroffene würden zu einer Asylantragstellung gedrängt (s. Grafik). Die Asylbehörde scheint hier aber nicht für die Ausländerbehörde sprechen zu können, die die Anhörungen durchführt und den Asylantrag „nahelegt“.
Keine Fotobeschreibung verfügbar.
Durch das BAMF bestätigt wird, was bisher schon im Gespräch war: offenbar sollen nur ehem. Ortskräfte die Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG tatsächlich bekommen, auch wenn fast allen aus Kabul Evakuierten zunächst ein Visum nach § 14 Abs. 2 AufenthG (Ausnahmevisum, „visa on arrival“) i. V. m. § 22 AufenthG ausgestellt worden war.
Es heißt von Behördenseite, das BAMF habe bereits eine Prüfung durchgeführt, für wen eine Aufnahmezusage gilt und wer folglich die Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG beanspruchen kann. Den Nicht-Ortskräften soll der Asylantrag nahegelegt werden. Das ist zumindest insoweit fragwürdig, als auf der sog. „Menschenrechts-Liste“ des Auswärtigen Amts ausdrücklich auch Personen stehen (sollen), die keine Ortskräfte waren, aber trotzdem aufgenommen werden sollen. Es stellt sich auch die Frage, inwieweit in der Erteilung des Visums „nach § 22 AufenthG“ eine stillschweigende Zusicherung einer Aufnahmezusage liegt.
Die Auskunft des BAMF, „nur so“ (also durch den Asylantrag) könne nach Ablauf des Visums der legale Aufenthalt gewährleistet werden, dürfte ebenfalls fragwürdig sein. Denn bei dem erteilten Visum nach § 14 Abs. 2 AufenthG dürfte es sich um ein sog. „D-Visum“ handeln, das grds. dazu bestimmt ist, in einen längeren Aufenthalt zu münden. Bei dieser Kategorie von Visa führt ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sofern er vor Ablauf der 90tägigen Gültigkeitsdauer gestellt wird, zur fiktiven Fortgeltung des Visums, d. h. der legale Aufenthalt verlängert sich bis zur Entscheidung über den Antrag auf die Aufenthaltserlaubnis (§ 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG).
Die Frage, ob das Visum „zu Recht“ erteilt wurde, wenn die innehabende Person keine Ortskraft war, dürfte davon getrennt zu beurteilen sein. U. U. wird in diesen Fällen dann keine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Person dürfte aber trotzdem rechtmäßig in Deutschland sein, solange das Visum gültig ist.
  • Nachträglicher „Spurwechsel“?

Das BAMF bestätigt mit seiner Äußerung auch, was bisher nur mündlich mitgeteilt wurde: Offenbar sollen Personen, die bislang nicht als Ortskräfte gelten, dies aber nachträglich belegen können, auch aus dem Asylverfahren noch in die Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG wechseln können. Wie genau das gehen soll, wird nicht mitgeteilt; das Gesetz sieht einen solchen „Spurwechsel“ eigentlich nicht vor. Ohnehin ist fraglich, ob er viele Antragstellende betreffen würde. Und diese Anträge müssten dann bei den Ausländerbehörden der Bundesländer gestellt werden, die aber durch die Aussage des BAMF nicht unmittelbar gebunden sind.
  • Qualifiziert beraten lassen!

Aufgrund der vielen widersprüchlichen umlaufenden Informationen empfehlen wir Betroffenen, sich möglichst anwaltlich oder bei einer Beratungsstelle beraten zu lassen. Niemand sollte sich vorschnell in ein Asylverfahren drängen lassen. Auf der anderen Seite kann ein Asylantrag im Einzelfall aber auch die „passendere“ Entscheidung sein.
Wir bitten um Verständnis, dass unsere eigenen Beratungskapazitäten begrenzt sind.

Afghanistan-Info-Telefon der Caritas im Norden

Die Caritas im Norden hat ein Info-Telefon zu Afghanistan eingerichtet. Hier gibt es aktuelle Informationen zur Lage afghanischer Geflüchteter, insbesondere auch der aus Kabul evakuierten Ortskräfte, in Deutsch, Englisch oder Dari/Farsi.

Es wird eine telefonische Kurzberatung zu Lage und Handlungsmöglichkeiten angeboten. Für Menschen, die selbst intensiver am Thema arbeiten, besteht die Möglichkeit zur Vernetzung.

Das Info-Telefon kann nicht helfen beim Ausfüllen von Formularen oder der Weiterleitung von Anträgen an das Auswärtige Amt o. ä.,  auch eine persönliche oder längerfristige Beratung kann auf diesem Weg nicht erbracht werden.

Kontakt:

E-Mail (vorzugsweise): Afghanistan@Caritas-im-Norden.de

Telefon: 0174-6075489

Telefonische Sprechzeit: Montag, Dienstag, Donnerstag von 15-17 Uhr

Außerdem gibt es regelmäßig einen Newsletter zur Lage und Möglichkeiten in Afghanistan. Wer diesen Newsletter bekommen möchte, kann sich ebenfalls per Mail an Afghanistan@Caritas-im-Norden.de wenden.

In eigener Sache: Hilferufe aus Afghanistan

Liebe Afghan*innen, liebe Unterstützer*innen, liebe Kolleg*innen,

seit einer Woche stehen unsere Telefone nicht still, und das Postfach läuft über. Wir wissen: anderen Stellen geht es genauso. Wir heben ab, hören zu oder antworten per Mail, weil wir die verzweifelten Menschen, die sich um ihre Angehörigen in Afghanistan sorgen, nicht abweisen möchten mit dem Satz „Wir sind nicht zuständig.“

Aber helfen können wir nicht.

Auch wenn die Menschen z. T. wirklich ganz besonders gefährdet sind, wie Journalist*innen oder sogar Ortskräfte des BND. Auch wir können nur auf eine ReTextgrafik: "In eigener Sache - Hilferufe aus Afghanistan"gistrierung beim Auswärtigen Amt verweisen. Ob Hoffnung besteht, dass Menschen über das Ortskräfte-Programm hinaus evakuiert werden, wissen wir nicht. Aber klar ist, dass die Gruppe der akut und extrem gefährdeten Menschen über die sog. Ortskräfte weit hinaus geht.

Offenbar verweisen viele Stellen an uns in der Hoffnung, dass wir Möglichkeiten oder Ratschläge hätten. Wir müssen diese Hoffnungen leider enttäuschen. Wir tun gemeinsam mit anderen, was in unseren Möglichkeiten liegt, um auf Bundes- und Landesebene Politik und Verwaltung in die Pflicht zu nehmen, dass sie jede Möglichkeit ergreifen, Menschen zu retten und besorgten Angehörigen Antworten zu geben. Dazu gehören vor allem:

  • Evakuierungen ohne jede Bürokratie. Kein Platz in einem Flugzeug darf aus formalen Gründen unbesetzt bleiben. Neben eigenen Staatsangehörigen und Ortskräften müssen auch besonders vulnerable oder exponierte Personen berücksichtigt werden.
  • Schnelle und unbürokratische Visumsverfahren (möglichst digital, ggf. nachträglich als „visa upon arrival“).
  • Erweiterter Familiennachzug über die „Kernfamilie“ hinaus, über eine großzügige Auslegung der rechtlichen Vorschriften und/oder Aufnahmekontingente.
  • Humanitäre Aufnahmeprogramme von Bund und/oder Ländern, über die auch Personen ohne Angehörige in Deutschland Schutz gewährt werden kann, ohne zahlenmäßige Deckelung.

Bis auf Weiteres gilt: Sie können sich ans Auswärtige Amt wenden.

Schicken Sie

  • volle Namen der Personen mit Angaben zur Kernfamilie (Ehepartner und minderjährige Kinder),
  • Passdaten der Personen mit Passnummern, Geburtsort und -datum, digitale Passkopie,
  • kurze Erläuterung zur konkreten, akuten Bedrohungslage, ggf. Belege wie z.B. Arbeitsverträge (ggf. Angaben zu vorhandenem Deutschlandbezug, z. B. Ihren Status in Deutschland)
  • Kontaktdaten der Familie in Afghanistan (Mobilnummer)

am besten alles in einer übersichtlichen Liste, ohne große Mailanhänge, an eine der folgenden Adressen:

040.krise16@diplo.de – für Ortskräfte, deutsche Staatsangehörige und Personen mit Aufenthaltserlaubnis.

040.krise19@diplo.de – für Menschen, die nicht in die enge Ortskräfte-Definition der Bundesregierung fallen („spezielle Evakuierungsanfragen“). Hierhin werden vermutlich zehntausende Fälle gemeldet, was bedeutet, dass die Chancen auf baldigen Hilfe nicht gut sind.

Ob es etwas nützt, können wir Ihnen leider nicht versprechen. Aber es ist der derzeit einzige uns bekannte Weg, Menschen auf die Evakuierungslisten setzen zu lassen.

Auch andere Staaten, insbesondere die USA, evakuieren z. Zt. eigene Staatsangehörige und Ortskräfte aus Kabul. Wenn afghanische Staatsangehörige einen Bezug zu einem  dieser Staaten haben, kann es sich anbieten, auch Kontakt zu dessen zuständigen Stellen aufzunehmen. Adressen und Bedingungen der Evakuierung in die USA und andere Staaten weltweit sind in diesem öffentlichen Dokument zusammengefasst. Wir können allerdings für die Aktualität und Richtigkeit dieser externen Infosammlung keine Gewähr übernehmen. Dafür bitten wir um Verständnis.

Ihre/Eure flupis

Afghanistan – was jetzt zu tun ist

Die Bilder aus Afghanistan erschrecken auch uns zutiefst. Die Bilder von bewaffneten Taliban in den Straßen von Kabul, von fliehenden Sicherheitskräften, von Menschen, die in ihrer Verzweiflung den Flughafen der afghanischen Hauptstadt stürmen und sich an Militärjets klammern, um dem Terror zu entkommen.

Der Abzug der deutschen Truppen aus dem Bürgerkriegsland am Hindukusch endet in einem humanitären Desaster. In Kabul gehen nun die Taliban mit Todeslisten von Haus zu Haus. Damit droht die afghanische Hauptstadt zur tödlichen Falle für die lokalen Mitarbeiter*innen deutscher Medien, Entwicklungshilfeeinrichtungen und der Bundeswehr zu werden. Zum Teil waren sie erst in den letzten Wochen nach Kabul geflohen, in der Hoffnung, von Deutschland gerettet zu werden.

Doch die Bundesrepublik droht darin zu versagen, diesen Schutz zu gewähren. Die Lage in Afghanistan wurde falsch eingeschätzt, von wenigen Wochen war die Rede, tatsächlich hat die Taliban innerhalb von drei Tagen das Szepter in Afghanistan in die Hand genommen. Das Verfahren zur Rettung der Ortskräfte wurde hinausgezögert und der Zugang durch bürokratische Hürden erschwert. Nun sitzen Hunderte Ortskräfte zusammen mit ihren Angehörigen in Kabul fest. Ihr Schicksal ist ungewiss. Für dieses Totalversagen der deutschen Seite werden die zuständigen Politiker*innen sich verantworten müssen – neben dem Außen- und der Verteidigungsministerin gerade auch Bundesinnenminister Seehofer. Auf sein Drängen hin erfolgte die Verschärfung der Zugangskriterien; das ihm unterstellte BAMF hat, noch als längst der NATO-Abzug beschlossen und die Machtübernahme der Taliban absehbar war, weiter Asylanträge afghanischer Geflüchteter abgelehnt mit der Begründung, diese fänden in Kabul eine sichere „inländische Fluchtalternative“ vor, und Widerrufsverfahren eingeleitet mit dem Ziel, bereits gewährten Schutz zu entziehen.

Den Menschen in Afghanistan muss jetzt dringend geholfen werden. Das umfasst die besonders gefährdeten Ortskräfte der Bundeswehr, aber auch ziviler Einrichtungen – ihnen kann hoffentlich die hastig eingerichtete Luftbrücke noch helfen. Es umfasst Frauenrechtler*innen, kritische Journalist*innen, Aktivist*innen, die durch die Machtübernahme der Taliban akut gefährdet sind. Und es umfasst die Familien derer, die nach Deutschland geflohen sind, um hier Schutz zu bekommen, und die nun selbst zur Zielscheibe geworden sind. Für diese Menschen sollten humanitäre Aufnahmeprogramme nach dem Vorbild derjenigen für syrische Familienangehörige eingerichtet werden.

Zudem muss das deutsche Asylsystem dringend reformiert werden. Die Berichte des Auswärtigen Amts haben sich als unzureichende Informationsquelle erwiesen. Aktuellen Informationen auch zivilgesellschaftlicher Organisationen muss durch BAMF und Gerichte mehr Gewicht beigemessen werden – so, wie es letztlich das Bundesverfassungsgericht seit geraumer Zeit fordert. Das Konzept der „inländischen Fluchtalternative“ muss in dynamischen Krisensituationen ausgesetzt werden. Und Widerrufsverfahren dürfen nur noch eingeleitet werden, wenn die Sachlage sich belastbar und dauerhaft zum Besseren gewendet hat.

Button Beraten - Fluchtpunkt Hamburg
Um unser Webseitenangebot optimal gestalten und weiter verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.

Fluchtpunkt Hamburg