Hilfen zur Beantragung von Aufenthalt nach §§ 104c, 25a und 25b AufenthG

Hier eine Auswahl von nützlichen Hinweisen und Checklisten um die Übersicht zu erleichtern.

Viel Erfolg!

2022_01_25_Hinweise von A25 zu § 104c AufenthG.DOCX

Anwendungshinweise_zum_Chancen-Aufenthaltsrechtsgesetz

Merkblatt_zum_Chancen-Aufenthalt

amt-m-m5-loyalitaetserklaerung

Diakonie_Checkliste____25b_AufenthG_-_Aufenthaltsgewaehrung_bei_nachhaltiger_Integration_Januar_2023

Diakonie_Checkliste____25a_AufenthG_-_Aufenthaltsgewaehrung_bei_gut_integrierten_Jugendlichen_und_jungen_Volljaehrigen_Januar_2023

2023_1_Diakonie_Checkliste_ChAR

Änderungen AufenthG vom 01.01.2023 durch Artikel 2 des Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren

 

 

Weihnachtsspendenaktion der Diakonie Hamburg-West/Südholstein

Auch für uns sammelt das Diakonische Werk. Das haben wir leider auch nötig. Noch nie waren unsere Sprechstunden so voll und die Not unserer Klient*innen so groß, wie in diesem Jahr. Besonders minderjährige und schwersttraumatisierte Menschen leiden darunter, dass behördliche und gerichtliche Verfahren Monate oder Jahre dauern, aber ihnen selbst immer kürzere Fristen gesetzt werden. 1.080 geflüchtete Menschen haben in diesem Jahr erstmals unsere Rat gesucht, 822 Verfahren betreuen wir zurzeit. Dabei haben wir seit Dezember eine Dreiviertelstelle weniger, weil eine Förderung ausgelaufen ist. Also danke für den Aufruf!

https://diakonie-hhsh.de/spenden/

„Sehnsucht nach Frieden“ – online Adventskalender der Nordkirche

Sehr gerne möchten wir auf den online-Adventskalender der Nordkirche aufmerksam machen. „Sehnsucht nach Frieden“ ist das Thema der diesjährigen Grüße zum Advent, wie jedes Jahr in Form von Geschichten statt Schokolade. Den Kalender finden Sie hier:

https://www.flucht.adventskalender-nordkirche.de/

Vom 1. Dezember bis Weihnachten möchte er Sie und Euch begleiten mit 24 Geschichten, erzählt von Geflüchteten und Unterstützer:innen, die hier mit uns in Hamburg, Schleswig-Holstein oder Mecklenburg-Vorpommern leben. Die Erzählungen wollen nicht hinter ihren Türchen bleiben. Die Sehnsucht nach Frieden drängt nach außen, sie will verändern und leben. Diese Sehnsucht in unsicheren Zeiten möchten wir sichtbar machen – und zeigen, was alles dazugehört zu wirklichem Frieden: Nicht nur das Ruhen von Waffen, sondern Freiheit, Gerechtigkeit, Sicherheit. Die Adventszeit lebt ja von Hoffnung darauf, manchmal aller Realität trotzend, oft gegen Widerstände.

 

Inobhutnahme darf nicht vor medizinischer Altersuntersuchung beendet werden

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat eine Kostenentscheidung genutzt um klarzustellen, dass eine bloße Inaugenscheinnahme nicht ausreicht, um die vorläufige Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Schutzsuchenden zu beenden. Gibt dieser an, minderjährig zu sein und steht nicht aufgrund von überprüfbaren Tatsachen fest, dass eine medizinische Altersuntersuchung zu dem Ergebnis kommen wird, dass bereits eine Volljährigkeit vorliegt, muss die Inobhutnahme fortgesetzt werden, bis die Altersuntersuchung erfolgt ist. Aufgrund der Überfüllung des Kinder- und Jugendnotdienstes waren in den letzten Monaten zahlreiche Minderjährige nach Inaugenscheinnahme volljährig geschätzt und in Erstaufnahmeeinrichtungen für Erwachsene verbracht worden, obwohl sie gegen die Altersschätzung Widerspruch erhoben haben. Das Verwaltungsgericht hat nun sehr deutlich gemacht, dass im Zweifelfall der besondere Minderjährigenschutz zur Inobhutnahme verpflichtet, bis eine Altersuntersuchung hinreichende Klarheit über das Lebensalter erbracht hat.

VG Hamburg, Beschluss v. 18.11.2022, 13 E 4261/22: VG_Inobhut_geschw

 

Aufnahmeprogramm Afghanistan

Seit Bekanntwerden des von der Bunderegierung geplanten Aufnahmeprogramms für besonders gefährdete Afghan*innen erreichen uns zahlreiche Anfragen von Betroffenen in Afghanistan oder von besorgten Angehörigen hier. Wir wünschten sehr wir könnten helfen, aber dazu haben wir keine Möglichkeit.

Soweit uns bekannt ist das Programm noch nicht angelaufen. Es soll eine zentrale Koordinierungsstelle geschaffen werden, die dann die Stellen und Einrichtungen bestimmen wird, die die Schutzgesuche aufnehmen sollen. Wir hoffen sehr, dass das wirklich bald geschieht.

Auf der gemeinsamen Homepage des Bundesministeriums für Inneres und des Auswärtigen Amtes für das Programm werden die Stellen bekannt gemacht werden, sobald sie eingerichtet wurden.

 

Since the admission program planned by the government for particularly vulnerable Afghans was launched, we have received numerous inquiries from persons concerned in Afghanistan and their relatives here. We wish we could help, but we don’t have any means to do so.

As far as we know, the program has not started yet. A central coordination office is to be created. It will identify the institutions which should receive the applications for protection. We hope very much that this will happen really soon.

The organisations will be announced on the joint website of the Federal Ministry of the Interior and the Federal Foreign Office for the program:Homepages des Bundes:

Homepage des Bundes

Ein verstörender Referent*innenentwurf:

Die Ampel plant, den gerichtlichen Rechtsschutz für Asylsuchende massiv zu beschränken

Wer infolge eines Asylverfahrens Schutz in Deutschland zugesprochen bekommen will, muss an Leib, Leben oder Freiheit bedroht sein – entweder durch individuelle Verfolgung (Flüchtlingsschutz), weil Folter oder Todesstrafe droht (subsidiärer Schutz) oder weil die Person in Folge eines Bürgerkrieges (subsidiärer Schutz) oder aus anderen Gründen (nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) an Leib und Leben bedroht ist. Es geht also um elementare Schutzgüter und eine fehlerhafte Ablehnung des Asylantrags hat für die Betroffenen im wahrsten Sinne des Wortes existenzielle Folgen. Angesichts dessen ist bereits die bestehende besondere Ausgestaltung des Asylgerichtsverfahrens bedenklich und der Tragweite der Entscheidung unangemessen: Einzelrichter*innen statt Kammerentscheidungen, verkürzte Rechtsmittelfristen von einer bzw. zwei Wochen, hohe Hürden in Eilrechtsschutzverfahren und vor allem der Ausschluss des Grundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, wenn es um die Zulassung der Berufung geht, stellen bereits heute Modifizierungen des sonst üblichen Verwaltungsrechtswegs dar, die zum Ausdruck bringen, dass es der Gesetzgeber für hinnehmbar hält, dass auch falsche Entscheidungen Bestand haben und im Zweifel vollzogen werden, wenn es der Entlastung der Gerichtsbarkeit dient. Oder anders: Es ist einfacher wegen einer verweigerten Baugenehmigung für eine Gartenlaube eine fehlerhafte Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor dem Oberverwaltungsgericht anzufechten, als in Fragen des elemtaren Menschenrechtsschutzes im Rahmen der Asylverfahren.

Entwurf_BMI

Stellungnahme ProAsyl

PM DAV und BRAK

 

Flüchtlingsarbeit in der Nordkirche

Im Video über die Flüchtlingsarbeit der Nordkirche durften wir unsere Arbeit darstellen: Den Einsatz für Geflüchtete mit den Mitteln des Rechtsstaates. Danke an Dietlind Jochims, Flüchtlingsbeauftragte der Nordkirche, für die Möglichkeit und danke an Jonas Nahnsen für den tollen Beitrag! Das Video können Sie hier ansehen:

https://www.youtube.com/watch?v=Oe0DNbYDdCE

 

Abschiebungsverbot Nordmazedonien wegen Kindeswohlsgefährdung

Die Kläger mit nordmazedonischer Staatsangehörigkeit vom Volk der Roma reisten zuletzt im Jahr 2015 mit ihrer Mutter nach Deutschland ein. Das Gericht hat ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bejaht. Die Kläger wären bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien nicht in der Lage, ihr physisches oder psychisches Existenzminimum zu sichern, da es sich bei den Klägern um besonders vulnerable Jugendliche handelt. Selbst bei einer Rückkehr zusammen mit der Kindsmutter wären sie auf sich alleine gestellt, da die Kindsmutter unter einer Impulskontrollstörung leidet und wiederholt Gewalt gegen die Kinder ausübte, so dass ihr letztlich das Sorgerecht entzogen wurde. Andere unterstützungsbereite Familienangehörige waren nicht ersichtlich, und die Kläger könnten auch nicht auf staatliche soziale Einrichtungen verwiesen werden. Es sei nicht ersichtlich, dass für die Kläger, die auf eine intensive pädagogische und therapeutische Betreuung angewiesen seien, um nicht jeden Halt zu verlieren, dem Kindeswohl entsprechende Einrichtungen vorhanden seien.

Die Kläger lebten in den letzten Jahren in verschiedenen Jugendhilfeeinrichtungen und befanden sich aufgrund ihrer traumatischen Erfahrungen in Mazedonien in regelmäßiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung. Auch aufgrund ihrer Gewalterfahrungen in Mazedonien dürften die Kläger als „Systemsprenger“ gelten. Allerdings lag zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein aktuelles fachärztliches Attest vor. Aufgrund der langen Verfahrensdauer und der Einschätzung der speziell ausgebildeten Betreuer*innen, dass eine sechsjährige durchgängige Traumabehandlung der Minderjährigen – insbesondere im Hinblick auf ihre weitere Entwicklung – nicht zumutbar sei, kam es zu dem Dilemma, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein aktuelles fachärztliches Attest vorlag. Deswegen ist es umso erfreulicher, dass das Gericht in der Gesamtschau zu dem Ergebnis einer Vulnerabilität der minderjährigen Kläger kommt.
Positiv ist auch die Einschätzung des Gerichts, dass § 58 Abs. 1a AufenthG den Klägern nicht entgegengehalten werden könne. Anders als vom BVerwG angenommen, sei der durch diese Vorschrift vermittelte Abschiebungsschutz dem des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht gleichwertig. Denn die Minderjährigen wären hinsichtlich ihrer Rechtsstellung dauerhaft im Ungewissen und jedenfalls theoretisch fortgesetzt von Abschiebung bedroht, da die Behörde eine Prüfung der Rückkehrsituation bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Minderjährigen vor sich herschieben könnte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig

VG Hamburg, U. v. 23.08.2022, 21 A 1079/16: VG HH Abschiebungsverbot Nordmazedonien2022-09-141_

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