BGH mahnt: Keine Inhaftierung nach freiem Belieben

In einem von uns begleiteten Abschiebungshaftverfahren hat der Bundesgerichtshof die einstweilige Aussetzung der Haft verfügt. Zugleich klären die RichterInnen eine erste Grundsatzfrage des im letzten Sommer verschärften Haftrechts.Stacheldraht

Der Klient lebte seit 2015 in Deutschland und war nach Abschluss seines Asylverfahrens geduldet. Der Aufforderung der Ausländerbehörde, sich einen Pass zu beschaffen, war er gefolgt, hatte den Pass aber noch nicht vorgelegt. Auf einen Hinweis von dritter Seite hin veranlasste die Behörde eine Hausdurchsuchung. Bei deren Beginn übergab der Betroffene seinen Pass und wurde daraufhin inhaftiert. Als Haftgrund gab die Ausländerbehörde Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG an:

„Fluchtgefahr wird widerleglich vermutet, wenn der Ausländer… über seine Identität täuscht…, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität.“

Amts- und Landgericht sahen die Fluchtgefahr als gegeben an aufgrund des nicht vorgelegten Passes. Auf unseren Hinweis, dass die Personalien im Pass die Angaben des Betroffenen bestätigten, eine Identitätstäuschung also gar nicht vorlag, ging das Landgericht nicht ein.

Mit Beschluss vom 13.3.2020 (Az. XIII ZB 20/20) hat der BGH nun dem von BGH-Anwältin Dr. Brunhilde Ackermann gestellten Eilantrag entsprochen: Die Feststellungen des Landgerichts reichten für die Anordnung der Haft nicht aus. Der Betroffene hat nicht über seine Identität getäuscht, sondern von Beginn seines Aufenthalts in Deutschland an korrekte Angaben gemacht. Die Annahme einer Fluchtgefahr lasse sich auch nicht auf andere Umstände stützen.

Die Entscheidung des BGH ist eine Mahnung: Auch wenn der Katalog der Gründe für eine Abschiebungshaft durch das „Hau-Ab-Gesetz II“ stark erweitert wurde – er gibt Ausländerbehörden und Gerichten keine freie Hand für eine Inhaftierung nach freiem Belieben. Zum Schutz des Rechtsguts der Freiheit der Person gilt vielmehr weiterhin der verfassungsrechtliche Grundsatz, dass die Freiheit nur unter strikter Beachtung des Gesetzes entzogen werden darf (Art. 104 GG). Und auch wenn wir lieber sehen würden, dass auf das fragwürdige Mittel der Inhaftierung unschuldiger Menschen insgesamt verzichtet würde, begrüßen wir doch, dass der BGH dieses Prinzip in einer Zeit in Erinnerung ruft, in der der öffentliche Eindruck entstehen könnte, die „nationale Kraftanstrengung“ (so Angela Merkel) für mehr Abschiebungen rechtfertige ein Hinweggehen über die Grundrechte des Einzelnen.

(Foto: Bru-nO via pixabay / CC 1.0)

Button Beraten - Fluchtpunkt Hamburg
Um unser Webseitenangebot optimal gestalten und weiter verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.

Fluchtpunkt Hamburg