Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat mit Schreiben an die PräsidentInnen der deutschen Verwaltungsgerichte bekanntgegeben, dass bis auf weiteres alle Dublin-Überstellungen auf Grund der Corona-Pandemie ausgesetzt seien. Das BAMF erklärt in diesem Zusammenhang zugleich die vorübergehende Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art 27 Abs. 4 Dublin-III-VO. Dieses Schreiben des Bundesamtes erhalten auch Personen, die gar kein Rechtsmittel erhoben haben oder deren Rechtsmittelfahren bereits bestandskräftig abgeschlossen ist. Wir erläutern kurz, was die – rechtlich umstrittene – Maßnahme bedeutet.
Das Bundesamt verfolgt dabei das Ziel, den Ablauf der Überstellungsfrist zu verhindern und nach Wiederaufnahme der Überstellungen in andere Mitgliedsstaaten erneut die üblichen sechs Monate (Ausnahmen bei Haft, 12 Monate, und Flüchtigsein, 18 Monate) Zeit zu erhalten.
Doch für diese Praxis des BAMF fehlt es an einer Rechtsgrundlage. So hat die EU-Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union vom 17.04.2020 unter „COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung (2020/C 126/02)“ klargestellt: „Wird die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht innerhalb der geltenden Frist durchgeführt, so geht die Zuständigkeit nach Artikel 29 Absatz 2 der Dublin-Verordnung auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Keine Bestimmung der Verordnung erlaubt es, in einer Situation wie der, die sich aus der COVID-19-Pandemie ergibt, von dieser Regel abzuweichen.“ (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX: 52020XC0417(07)& from=EN; in der englischen Version unter https://ec.europa.eu/info/ sites/info/files/guidance-implementation-eu-provisions-asylum-retur-procedures-resettlement.pdf auf Seite 8: „Where a transfer to the responsible Member State is not carried out within the applicable time limit, responsibility shifts to the Member State that requested the transfer pursuant to Article 29(2) of the Dublin Regulation. No provision of the Regulation allows to derogate from this rule in a situation such as the one resulting from the COVID-19 pandemic.“).
Und warum geht das Bundesamt dennoch davon aus, den Vollzug im Einklang mit Art 27 Abs. 4 Dublin-III-VO aussetzen zu können? Wie das BAMF in seinen Mitteilungen ausführt, möchte es sich unter anderem auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2019 (1 C 16.18) beziehen. Doch die Sachverhalte sind nicht vergleichbar. Der Kläger in jenem Verfahren hatte zuvor beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde erhoben und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Der Kläger begehrte also im Rahmen des Eilverfahrens Schutz vor einer Überstellung, damit über eine offene Rechtsfrage entschieden werden konnte. Das Bundesverfassungsgericht bat das Bundesamt daher, mitzuteilen, das bis zu einer Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutzantrag keine Abschiebung erfolge. Daraufhin setzte das Bundesamt die Vollziehung der Abschiebungsanordnung in diesem Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichts aus.
Anders liegt es aber in den aktuellen Fällen, in denen kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung anhängig ist und das Bundesamt die Vollziehung aussetzen möchte. Denn die Betroffenen begehren keinen Eilrechtsschutz mit dem Ziel einer aufschiebenden Wirkung, wie Art. 27 Abs. 4 Dublin III VO es vorsieht. Das Bundesamt bietet auch nicht etwa eine nochmalige Prüfung der Rechtmäßigkeit des vollziehbaren Dublin-Bescheids an. Vielmehr möchte das Bundesamt bei Wiederaufnahme der Dublin-Überstellungen die ausgesetzten Verfahren ohne rechtliche Prüfung wieder vollziehen, die Betroffenen also dann so mit einer erneuten Frist von 6 Monaten in andere Mitgliedsstaaten überstellen.
Dieses Vorgehen wäre rechtswidrig. Der Zuständigkeitsübergang erfolgt trotz der Mitteilung über die Aussetzung, wie die 5. und 10. Kammer des Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen klargestellt hat. Die Entscheidungen der 5. Kammer finden Sie hier, die Entscheidungen der 10. Kammer finden Sie hier.
Es liegt nun am Bundesamt, ihre Rechtsauffassung entsprechend zu korrigieren, auch damit die Verwaltungsgerichte nicht mit vermeidbaren Verfahren belastet werden.
Betroffenen empfehlen wir, sich fachkundig beraten zu lassen. Insbesondere sollten Sie sich beraten lassen, ob aktuell bei Zustellung eines Dublin-Bescheids ein Rechtsmittel sinnvoll ist und wie Sie nach Ablauf der regulären Überstellungsfrist einen Aufhebungsbescheid erwirken.
Weitere Informationen finden Sie auch hier:
Praxishinweise zur aktuellen Aussetzung von Dublin-Überstellungen und Überstellungsfristen