fluchtpunkt rettet jungen Somalier vor der Abschiebung

Prozessuale Fragen wirken oft „dröge“, können aber erhebliche Auswirkungen haben. So auch in diesem Fall, in dem wir einen jungen Mann aus Somalia dank eines prozessualen Fehlers des BAMF aus der Abschiebungshaft holen konnten.

Was war geschehen? Der junge Mann war auf Malta als schutzberechtigt anerkannt worden, hatte dort aber keine Grundlage zum Leben finden können. Obdachlos geworden, hatte er sich als Tagelöhner verdingt, war um seinen Lohn geprellt worden, wurde bei einem Arbeitsunfall schwer verletzt. Schließlich verließ er Malta und landete nach einer Odyssee durch Europa in Deutschland. Hier wurde sein Asylantrag als „unzulässig“ abgelehnt, er wurde nach Malta zurückgeschoben, kehrte aber von dort zurück und stellte einen erneuten Antrag.
Diesen zweiten Antrag wertete das BAMF als Folgeantrag und lehnte auch diesen als „unzulässig“ ab. Wie bei Folgeanträgen üblich, wurde die Abschiebung nicht erneut angedroht, sondern auf die Abschiebungsandrohung aus dem früheren Bescheid verwiesen. Eine Abschiebungsandrohung muss gesetzlich jeder Abschiebung vorangehen – die betroffene Person muss „gewarnt“ werden, dass sie abgeschoben werden kann, muss zumindest theoretisch die Möglichkeit haben, wie sie darauf reagieren will.

Im Fall des jungen Mannes aus Somalia durfte das BAMF so nicht vorgehen. Das hat das Verwaltungsgericht auf unseren Eilantrag hin entschieden. Denn bei einem Folgeantrag ist die Prüfung der Behörde darauf beschränkt, ob sich, verglichen mit dem früheren Verfahren, eine „neue Sach- oder Rechtslage“ ergeben hat. Dafür aber muss im ersten Verfahren eine inhaltliche Prüfung des Asylantrags stattgefunden haben. Den ersten Antrag unseres Klienten hatte das BAMF aber als „unzulässig“ abgelehnt, weil es Deutschland nicht für zuständig hielt, es war in eine inhaltliche Prüfung gerade nicht eingestiegen. Dann durfte aber der zweite Antrag nicht als Folgeantrag abgelehnt werden, so das Gericht, mit der Konsequenz, dass auch auf die (erneute) Abschiebungsandrohung nicht verzichtet werden durfte. Die erste Abschiebungsandrohung war „verbraucht“ durch die Abschiebung nach Malta. Folglich wäre die erneute Abschiebung formal fehlerhaft gewesen und wurde durch das Gericht untersagt.

Keine Abschiebung – keine Abschiebungshaft. So gewann unser Klient seine Freiheit zurück. Wir freuen uns darüber. Und wir freuen uns, dass das Gericht die Geltung rechtlicher Grundsätze in seiner Entscheidung betont hat. Und dass wir mit diesem Verfahren zur Durchsetzung von mehr Rechtsstaatlichkeit zugunsten von Geflüchteten beitragen konnten.

 

Das anonymisierte Urteil des VG können Sie hier nachlesen.

Informationen zur Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine in Deutschland (letzte Aktualisierung: 18.3.2022)

  1. Einreise und Aufenthalt ukrainischer Staatsangehöriger
    Ukrainische Staatsangehörige können visumfrei in die EU und nach Deutschland einreisen, auch ohne biometrischen Pass oder ganz ohne Papiere. Der Aufenthalt ist visumfrei für 90 Tage; nach Ablauf der 90 Tage ist nach einer Auskunft des Bundesinnenministeriums (BMI) ein Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis für weitere 90 Tage möglich (§ 40 Aufenthaltsverordnung i. V. m. § 7 Abs. 1 S. 3 Aufenthaltsgesetz).
    Mehrere Bundesländer bevorzugten anfänglich andere Wege; so verlängerte Berlin den visumfreien Aufenthalt aller ukrainischen Staatsangehörigen per Allgemeinverfügung vorläufig bis Ende Mai, Schleswig-Holstein riet seinen Ausländerbehörden, auf einen Antrag hin zunächst vorläufige Bescheinigungen auszustellen („Fiktionsbescheinigung“). NRW kündigte an, die BMI-Regelung umzusetzen, Hamburg ebenfalls. Anträge sollten in Hamburg an die Bezirksämter gerichtet werden (die allerdings nach unserer Erfahrung seit längerem nur schwer erreichbar sind, mit langen Bearbeitungszeiten).
    Nachdem die EU-Innenminister*innen am 3.3.2022 einem Vorschlag der EU-Kommission zugestimmt haben, die „Richtlinie über vorübergehenden Schutz“ zu aktivieren, hat Hamburg nun begonnen, an die begünstigten Personen Fiktionsbescheinigungen zu erteilen. Die Fiktionsbescheinigung gilt als vorläufiger Aufenthaltstitel. Sie erlaubt den Aufenthalt für bis zu ein Jahr. Damit verbunden ist, soweit das den ersten erteilten Bescheinigungen zu entnehmen war, ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang.
    Den Antrag auf eine solche Fiktionsbescheinigung können stellen:
    – Ukrainische Staatsangehörige, die bis Kriegsausbruch am 24.2. ihren regelmäßigen Aufenthalt in der Ukraine hatten, und ihre Familienangehörigen;
    – in der Ukraine als Flüchtlinge oder mit ähnlichem Schutzstatus anerkannte Drittstaatsangehörige, die bis Kriegsausbruch ihren regelmäßigen Aufenthalt dort hatten, und ihre Familienangehörigen;
    – weitere Drittstaatsangehörige, sofern sie in der Ukraine einen unbefristeten Aufenthaltsstatus hatten und bis Kriegsausbruch ihren regelmäßigen Aufenthalt dort hatten, und ihre Familienangehörigen; für diese dritte Gruppe gilt die vorläufige Aufnahme allerdings nur, sofern es ihnen nicht möglich ist, sicher und dauerhaft in ihre Herkunftsländer zurückzukehren.
    Mittelfristig dürften anstelle der Fiktionsbescheinigungen Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Aufenthaltsgesetz zu erteilen sein.
    Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein haben ausdrücklich Abschiebungsstopps für ukrainische Staatsangehörige beschlossen. Es wird aber auch kein anderes Bundesland jetzt in die Ukraine abschieben.
    2. Einreise und Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen aus der Ukraine
    Dem Krieg versuchen auch viele Menschen zu entkommen, die nicht aus der Ukraine stammen, aber dort gelebt haben, z. B. als Studierende, Arbeitskräfte oder Asylsuchende.
    Bislang scheinen die EU-Nachbarstaaten auch diese Menschen einreisen zu lassen, allerdings gab es anfänglich Berichte über erhebliche Behinderungen und Verzögerungen auf der ukrainischen Seite.
    Die Einigung der EU-Staaten auf die Aktivierung der EU-Richtlinie über vorübergehenden Schutz erfasst in erster Linie diejenigen Drittstaatsangehörigen, die in der Ukraine als Flüchtlinge geschützt waren, oder die dort ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hatten und nicht sicher und dauerhaft in ihre Länder zurückkehren können (s. o. Punkt 1). Hinsichtlich weiterer Drittstaatsangehöriger, die in der Ukraine nur einen befristeten Aufenthalt hatte (z. B. Studierende oder Arbeitsmigrant*innen), wird den Mitgliedstaaten ein Ermessen eingeräumt.
    Nach den vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI zu § 24 AufenthG sollen diese Personen in den vorübergehenden Schutz einbezogen werden unter den gleichen Bedingungen wie solche Personen, die in der Ukraine ein unbefristetes Aufenthaltsrecht innehatten. D. h. auch Drittstaatsangehörige mit befristetem Aufenthalt in der Ukraine (Studierende, Arbeitsmigrant*innen etc.) können in Deutschland ein Aufenthaltsrecht erhalten, sofern sie nicht sicher und dauerhaft in ihre Herkunftsländer zurückkehren können.
    In Hamburg scheint die Prüfung einer Rückkehrmöglichkeit derzeit nicht vorrangig zu erfolgen. Auch für Drittstaatsangehörige werden Fiktionsbescheinigungen ausgestellt. Allerdings gibt es auch Berichte über Einzelfälle, wo dies nicht geschehen ist.
    Denkbar ist für die Drittstaatsangehörigen auch ein Asylantrag, wobei dessen Erfolgsaussichten dann nicht an der Lage in der Ukraine, sondern an derjenigen im Herkunftsland hängen würden.
    Russische Staatsangehörige, die wegen der Sanktionen nicht ausreisen können, können sich in Hamburg an die Bezirksämter wenden und sollen dort eine Fiktionsbescheinigung erhalten.
    3. Asylverfahren
    Grundsätzlich besteht für ukrainische Staatsangehörige die Möglichkeit, Asylanträge zu stellen. Allerdings würde das BAMF über einen Antrag wegen der sich täglich ändernden Lage vermutlich über eine längere Zeit nicht entscheiden.
    Für ukrainische Staatsangehörige dürfte es derzeit sinnvoller sein, die Entwicklung der Lage abzuwarten und entweder den visumfreien Aufenthalt in Anspruch zu nehmen oder gleich einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach der EU-Richtlinie über vorübergehenden Schutz zu stellen.
    Für Menschen aus Drittstaaten, die in der Ukraine gelebt haben, besteht in vielen Fällen ebenfalls die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz zu beantragen (s. o. Punkt 2). Im Einzelfall kann es auch sinnvoll sein, einen Asylantrag zu stellen; wir empfehlen, sich dazu qualifiziert beraten zu lassen.
    4. Unterbringung, Arbeitsmarktzugang, Sozialleistungen
    In Hamburg können sich ukrainische Staatsangehörige, die nicht bei Freunden oder Bekannten unterkommen können, nach Auskunft des Amts für Migration im Ankunftszentrum im Bargkoppelstieg melden und dort auch ohne Asylantrag untergebracht werden. Achtung: wer bereits Unterkunft hat, bitte NICHT im Ankunftszentrum vorsprechen (dort herrscht großer Andrang), sondern online einen Termin im Amt für Migration, Hammer Straße 32-34 vereinbaren. Dort erfolgt eine Registrierung.
    Im visafreien Aufenthalt und im verlängerten Aufenthalt nach § 40 AufenthV gibt es keine Arbeitserlaubnis, möglich sind bestimmte Praktika und Freiwilligendienste sowie rein karitative Tätigkeiten, ansonsten dürfen nur bestimmte Berufsgruppen arbeiten (zB Journalist*innen mit Arbeitgeber im Ausland, Forscher*innen, Berufssportler*innen oder Models, den meisten dürfte der Arbeitsmarkt daher versperrt sein).
    Mit den in Hamburg jetzt ausgestellten Fiktionsbescheinigungen ist eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis verbunden („Beschäftigung gestattet“). Es dürfte sich hier um einen Vorgriff auf die Bedingungen der zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG und der EU-Richtlinie über vorübergehenden Schutz handeln.
    Personen im visafreien Aufenthalt in den ersten drei Aufenthaltsmonaten haben nach Gesetzeswortlaut keinen Anspruch auf reguläre Sozialleistungen und können lediglich die sog. Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 S. 3 SGB XII beantragen; damit können die Kosten für Unterkunft, Nahrung und Körperpflege sowie eine Basis-Gesundheitsversorgung abgedeckt werden. Das BMI regt in seinen Anwendungshinweisen an, den Antrag auf Leistungen hier als gleichzeitiges Schutzgesuch zu werten, so dass unmittelbar Leistungen nach AsylbLG gewährt werden können. Berlin scheint sich für eine derartige Lösung entschieden zu haben.
    Wer nach den ersten 90 Tagen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 40 AufenthV beantragt, soll nach einer Auskunft des BMI Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz erhalten können, also ein gegenüber dem „normalen“ Arbeitslosengeld II gekürztes Sozialleistungsniveau. Zuständig sind die Sozialämter.
    Mit einer Fiktionsbescheinigung oder Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besteht ebenfalls Anspruch auf Asylbewerberleistungen. Zuständig sind die Sozialämter.
    Bei einem Asylantrag besteht zunächst ein Beschäftigungsverbot für bis zu neun Monate, außerdem gilt eine Wohnverpflichtung in einer Erstaufnahmeeinrichtung für bis zu 18 Monate. Es besteht dort Anspruch auf Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

 

Information für geflüchtete Menschen aus der Ukraine (auch in Ukrainisch und Russisch)

  • Niemand soll zu einem Asylantrag gedrängt werden. Das Amt für Migration geht davon aus, dass Ukrainer*innen grundsätzlich visumfrei eingereist sind und sich legal in Hamburg aufhalten.
  • Wer keine Unterkunft hat, kann sich an die Zentrale Erstaufnahmeeinrichtung im Bargkoppelweg 66a wenden und kann dort untergebracht werden, auch ohne einen Asylantrag zu stellen.
  • Neben Unterkunft und Verpflegung sollen in diesen Fällen auch weitere Sozialleistungen gewährt werden. Die Einzelheiten sind noch nicht geklärt, das gilt auch für die Frage, ob ukrainische Geflüchtete, die z. B. bei Bekannten untergekommen sind, ebenfalls Anträge auf Leistungen stellen können. Anspruch besteht wahrscheinlich auf die sog. „Überbrückungsleistungen“ nach § 23 Abs. 3 SGB XII, d. h. stark reduzierte Leistungen, die Unterkunft, Ernährung und Körperpflege sicherstellen sollen.
  • Es zeichnet sich ab, dass durch einen Beschluss der EU-Innenminister am 3. März die EU-Richtlinie über vorübergehenden Schutz aktiviert werden könnte. Dann bestünde die Möglichkeit, Menschen aus der Ukraine eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zu erteilen. Mit dieser hätten sie Zugang zu Sozialleistungen und nach Erlaubnis der Ausländerbehörde auch Zugang zum Arbeitsmarkt.
  • Die Stadt Hamburg hat hier begonnen, ein Informationsangebot für ukrainische Geflüchtete aufzubauen

Das BMI hat in einer Rundmail Erleichterungen für Ukrainer*innen mitgeteilt, die sich bereits in Deutschland aufhalten:

  • Wer Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis hat (z. B. zum Familiennachzug oder zu Beschäftigungszwecken), muss nicht in die Ukraine ausreisen, um ein Visumverfahren nachzuholen, sondern kann den entsprechenden Aufenthaltstitel direkt bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
  • Wer den 90tägigen visumfreien Aufenthalt nach Schengen-Recht ausgeschöpft hat, kann lt. BMI für weitere 90 Tage eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Dies sei möglich, weil ein Ausnahmefall i. S. d. Schengener Durchführungsabkommens vorliege, der es der Bundesrepublik erlaube, den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu verlängern.
  • Wer nach dem 90-Tage-Aufenthalt nicht in die Ukraine zurückkehren will, kann daher eine Aufenthaltserlaubnis nach § 40 AufenthV i. V. m. § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG („zu sonstigen Zwecken“) bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

Die Länder gehen allerdings unterschiedlich mit dieser Möglichkeit um. NRW will sie direkt umsetzen, SH hat seinen ABHen empfohlen, eher Fiktionsbescheinigungen auszustellen, Berlin hat via Allgemeinverfügung den visafreien Aufenthalt aller ukrainischen Staatsangehörigen bis vorläufig 31.5.2022 verlängert. HH hat sich noch nicht detailliert festgelegt, geht aber, s. o., von legalem Aufenthalt aus.

Arbeitsmarktzugang dürfte im visumfreien Status nicht bestehen, bei § 40 AufenthV nur zu den „Nicht-Beschäftigungen“ (§ 30 Nr. 2, Nr. 3 BeschV). Bei § 24 AufenthG wäre Beschäftigung mit Zustimmung der ABH zulässig, ob eine weitergehende Regelung getroffen wird, bleibt abzuwarten.

Es tauchen Fragen in den sozialen Medien auf, wie und wo Asyl beantragt werden kann. Schon weil das BAMF derzeit wohl keine Anträge bescheiden würde mit Verweis auf die sich schnell verändernde Lage, würden wir im Moment wohl eher raten, den visumfreien Status bzw. in Kürze evtl. § 24 AufenthG in Anspruch zu nehmen.


Ми маємо наступну інформацію від Міністерства внутрішніх справ:

Для біженців громадян України ми маємо таку інформацію від Міністерства внутрішніх справ. Якщо у вас є тут друзі або родичі, у яких ви можете жити, ви можете це зробити і чекати на подальший розвиток подій. Той, хто не має місця для проживання, може звернутися до центру прибуття за адресою Bargkoppelweg 66a, де його розмістять і про нього подбають без подання будь-яких заяв. Для людей, які вже мають місце для проживання, влада працює над тим, щоб забезпечити вас усім необхідним, у тому числі і доступом до медичного обслуговування.
Ми оновлюватимемо це повідомлення з метою надходження нової інформації.
Центр прийому біженців
Опис шляху до центру прийому біженців
FHH створив сторінку про біженців з України, включаючи адресу електронної пошти для запитань.
FHH


У нас есть следующая информация от Министерства внутренних дел:

У нас есть следующая информация от Министерства внутренних дел для беженцев, граждан Украины. Если у вас есть здесь друзья или родственники, у которыми вы можете жить, вы можете это сделать и ждать дальнейшего развития событий. Тот, у кого нет места для прожиования, может обратиться в центр прибытия по адресу Bargkoppelweg 66a, где его разместят и о нем позаботятся без подачи каких-либо заявлений. Для людей уже имеющих место для проживаниха власти работают над тем, чтобы обеспечить вас всем необходимым, в том числе и доступом к медицинскому обслуживанию.
Мы будем обновлять это сообшение по мере поступления новой информации.
Центр приёма беженцев
Описание пути к центру приёма беженцев
FHH создал страницу о беженцах из Украины, включая адрес электронной почты для вопросов.

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„Eine Politik, die Menschen einfach sterben lässt“: PRO ASYL-Interview mit polnischer Rechtsanwältin zur Situation an der belarussischen Grenze

An der Grenze zwischen Belarus und Polen spielen sich Szenen ab, die undenkbar sein sollten für Europa im 21. Jahrhundert. Die dort gestrandeten Flüchtlinge, die bei Minusgraden ums Überleben kämpfen, sind verzweifelt, traumatisiert, am Ende ihrer Kräfte – ebenso wie Helfer*innen. Pro Asyl hat ein Interview mit der polnischen Rechtsanwältin Marta Górczyńska geführt, das wir gern dokumentieren.

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Eilverfahren Kosovo gewonnen!

Seit Monaten kämpfen wir dafür, dass der 9-jährige Nexhat in Deutschland bleiben darf, weil er nur hier die für ihn lebensnotwendige medizinische Behandlung erhalten kann. Nexhat ist schwerbehindert – er wird rund um die Uhr von seiner Familie gepflegt und bedarf einer hochkomplizierten ärztlichen Versorgung. Diese konnte er im Kosovo nicht erhalten.

Nun haben wir das Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg gewonnen! Auf 26 Seiten stellt das Gericht fest, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die tatsächliche Versorgungssituation im Kosovo nicht ausreichend geprüft hat. Der ablehnende Bescheid beschränke sich im Wesentlichen auf die Feststellung, dass im Kosovo alle Medikamente, die das Kind brauche, erhältlich seien und die stationäre Behandlung möglich sei. Dies werde dem von den Antragstellern durch Vorlage zahlreicher ärztlicher Berichte im Einzelnen dargelegten komplexen Behandlungsbedarf nicht ansatzweise gerecht. Das Bundesamt habe sich auch im Klage- und Eilverfahren nicht weiter mit dem substantiierten Vortrag der Antragsteller und den zahlreichen detaillierten ärztlichen Berichten auseinandergesetzt, sondern sich ohne ersichtliche (weitere) Auseinandersetzung mit dem Einzelfall formularmäßig auf die angefochtene Entscheidung berufen.

Darüber hinaus bejaht das Gericht den Eilrechtsschutz für alle Familienmitglieder – wegen der besonderen Belastungen, die der aus insgesamt acht Personen bestehende Familienverband aufgrund des intensiven Pflegebedarfs des kranken Kindes zu tragen habe, drohe bei einer Rückkehr in den Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine existentielle Notlage. Den Beschluss des Verwaltungsgerichts können Sie hier einsehen: VGHH Bv 22102021 21AE3926.21 – anonymisiert

Wir sind sehr erleichtert, dass das Gericht den Fall so sorgfältig und umfassend geprüft und uns Recht gegeben hat. Denn Nexhat hat sich sein Schicksal nicht ausgesucht und auch er und seine Familie haben ein Recht darauf, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Es ist erschütternd mitzuerleben, wie wenig dieser Aspekt bei der Prüfung durch die Behörden im Bund und in Hamburg eine Rolle zu spielen scheint. Hier geht es wohl eher um die Frage, wie Kosten vermieden können und Nexhat und seine Familie um jeden Preis abgeschoben werden können.

Die ZEIT Hamburg berichtete am 28.10.21 über unseren Fall: ZEIT

 

Was wird aus den aus Kabul evakuierten Menschen?

Viel Unruhe weiterhin um die evakuierten Afghan*innen. In der Eile der Evakuierungsaktion wurde auf viele Einreiseformalitäten verzichtet. Den meisten Evakuierten wurde erst in Frankfurt/Main ein „visa on arrival“ ausgestellt, ein Ausnahmevisum, das die Bundespolizei nach § 14 Abs. 2 AufenthG ausstellen darf. Unklarheit gibt es nun darüber, welche Rechtsposition mit diesem Visum verknüpft ist. Viele Betroffene werden offenbar derzeit in der Zentralen Erstaufnahme gedrängt, einen Asylantrag zu stellen. Manche sagen, ihnen sei vermittelt worden, sonst nicht weiter untergebracht zu werden. Wir dokumentieren im Folgenden eine vorläufige Einschätzung zu einigen der auftretenden Fragen.
  • Unterbringung und Unterstützungsleistungen

Die Ankündigung, Visumsinhaber*innen würden nicht weiter untergebracht, dürfte nur bedingt richtig sein. Wer sich mit einem regulären Visum für die Dauer von 90 Tagen in Deutschland aufhält, das mit Blick auf einen humanitären Aufenthaltstitel erteilt wurde, hat Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II/XII, solange das Visum gilt. Allerdings ist in diesen Fällen keine Unterbringung in der Erstaufnahme verpflichtend. Insbesondere bei Wohnungslosigkeit dürften vielmehr die allgemeinen Hilfsangebote für Wohnungslose zuständig sein. Möglicherweise muss man also von der Erstaufnahme in eine städtische Unterkunft umziehen.
  • Vom Visum in die Aufenthaltserlaubnis – oder ins Asylverfahren?

Das „visa on arrival“, das den evakuierten Afghan*innen ausgestellt wurde, ist ein humanitäres Visum. Wichtig zu wissen: ein solches Visum erlischt, wenn die innehabende Person einen Asylantrag stellt. Damit wird es mindestens erschwert, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG ( = humanitäre Aufnahme aus dem Ausland) zu bekommen (siehe aber weiter unten).
Das BAMF widerspricht auf Twitter der Darstellung, Betroffene würden zu einer Asylantragstellung gedrängt (s. Grafik). Die Asylbehörde scheint hier aber nicht für die Ausländerbehörde sprechen zu können, die die Anhörungen durchführt und den Asylantrag „nahelegt“.
Keine Fotobeschreibung verfügbar.
Durch das BAMF bestätigt wird, was bisher schon im Gespräch war: offenbar sollen nur ehem. Ortskräfte die Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG tatsächlich bekommen, auch wenn fast allen aus Kabul Evakuierten zunächst ein Visum nach § 14 Abs. 2 AufenthG (Ausnahmevisum, „visa on arrival“) i. V. m. § 22 AufenthG ausgestellt worden war.
Es heißt von Behördenseite, das BAMF habe bereits eine Prüfung durchgeführt, für wen eine Aufnahmezusage gilt und wer folglich die Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG beanspruchen kann. Den Nicht-Ortskräften soll der Asylantrag nahegelegt werden. Das ist zumindest insoweit fragwürdig, als auf der sog. „Menschenrechts-Liste“ des Auswärtigen Amts ausdrücklich auch Personen stehen (sollen), die keine Ortskräfte waren, aber trotzdem aufgenommen werden sollen. Es stellt sich auch die Frage, inwieweit in der Erteilung des Visums „nach § 22 AufenthG“ eine stillschweigende Zusicherung einer Aufnahmezusage liegt.
Die Auskunft des BAMF, „nur so“ (also durch den Asylantrag) könne nach Ablauf des Visums der legale Aufenthalt gewährleistet werden, dürfte ebenfalls fragwürdig sein. Denn bei dem erteilten Visum nach § 14 Abs. 2 AufenthG dürfte es sich um ein sog. „D-Visum“ handeln, das grds. dazu bestimmt ist, in einen längeren Aufenthalt zu münden. Bei dieser Kategorie von Visa führt ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sofern er vor Ablauf der 90tägigen Gültigkeitsdauer gestellt wird, zur fiktiven Fortgeltung des Visums, d. h. der legale Aufenthalt verlängert sich bis zur Entscheidung über den Antrag auf die Aufenthaltserlaubnis (§ 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG).
Die Frage, ob das Visum „zu Recht“ erteilt wurde, wenn die innehabende Person keine Ortskraft war, dürfte davon getrennt zu beurteilen sein. U. U. wird in diesen Fällen dann keine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Person dürfte aber trotzdem rechtmäßig in Deutschland sein, solange das Visum gültig ist.
  • Nachträglicher „Spurwechsel“?

Das BAMF bestätigt mit seiner Äußerung auch, was bisher nur mündlich mitgeteilt wurde: Offenbar sollen Personen, die bislang nicht als Ortskräfte gelten, dies aber nachträglich belegen können, auch aus dem Asylverfahren noch in die Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG wechseln können. Wie genau das gehen soll, wird nicht mitgeteilt; das Gesetz sieht einen solchen „Spurwechsel“ eigentlich nicht vor. Ohnehin ist fraglich, ob er viele Antragstellende betreffen würde. Und diese Anträge müssten dann bei den Ausländerbehörden der Bundesländer gestellt werden, die aber durch die Aussage des BAMF nicht unmittelbar gebunden sind.
  • Qualifiziert beraten lassen!

Aufgrund der vielen widersprüchlichen umlaufenden Informationen empfehlen wir Betroffenen, sich möglichst anwaltlich oder bei einer Beratungsstelle beraten zu lassen. Niemand sollte sich vorschnell in ein Asylverfahren drängen lassen. Auf der anderen Seite kann ein Asylantrag im Einzelfall aber auch die „passendere“ Entscheidung sein.
Wir bitten um Verständnis, dass unsere eigenen Beratungskapazitäten begrenzt sind.
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