Mit drei Beschlüssen vom 11. und 14. April 2025 hat das Sozialgericht Hamburg den Leistungsausschluss für Dublin-Geflüchtete für rechtswidrig erklärt und die aufschiebende Wirkung der eingelegten Rechtsmittel angeordnet. Die Antragsteller der drei Verfahren haben damit bis auf weiteres wieder Anspruch auf normale Asylbewerberleistungen.
Das Sozialgericht rügt, dass die angefochtenen Bescheide, mit denen die bisher gewährten Asylbewerberleistungen aufgehoben und nur noch sog. Überbrückungsleistungen („Bett, Brot und Seife“) gewährt wurden, bereits unzureichend begründet wurden. Die zuständige Innenbehörde habe „zu keinem Zeitpunkt eine Rechtsgrundlage genannt, auf die sie ihren Aufhebungsbescheid stützt“. Die Behörde erwiderte hierauf, dass ihr Bescheid lediglich die gesetzliche Rechtsfolge mitteile, dass nach einem Dublin-Bescheid des BAMF die Leistungen einzustellen seien. Das Gericht widersprach dem deutlich: Eine solche Auffassung widerspreche „jeder Anforderung an ein förmliches Verwaltungsverfahren mit entsprechender Rechtsschutzmöglichkeit für die Betroffenen“.
Zudem seien die Leistungskürzungen auch inhaltlich rechtswidrig. Denn das BAMF habe die Feststellung, dass die Ausreise in den zuständigen Dublin-Staat „rechtlich und tatsächlich möglich“ sei – die zentrale Voraussetzung des Leistungsausschlusses – auf unzureichender Grundlage getroffen. Diese Ausreise müsse innerhalb von 14 Tagen möglich sein, allenfalls dann komme der Verweis auf Überbrückungsleistungen in Betracht. Betroffene könnten aber nicht ohne weiteres in den für sie zuständigen Mitgliedstaat ausreisen. Sie hätten keinen Anspruch auf eine freiwillige Ausreise, sondern müssten vielmehr in jedem Fall abwarten, bis die Behörden der beteiligten Staaten die Überstellung organisiert hätten. In einem der entschiedenen Fälle hatte Schweden als zuständiger Mitgliedstaat eine freiwillige Ausreise dorthin sogar ausdrücklich ausgeschlossen. Da die Entscheidung der Innenbehörde, die Leistungen einzustellen, auf diese Punkte nicht einging, stellte das Gericht fest, dass weiterhin Anspruch auf Asylbewerberleistungen in normaler Höhe bestehe.
Gegen die Entscheidung kann die Innenbehörde noch Beschwerde zum Landessozialgericht einlegen.
Entscheidungen:
SG Hamburg, B. v. 11.4.2025, S 28 AY 188/25 ER