Dublin-Fälle werden insgesamt nur sehr selten gewonnen und auch wenn es um eine Rückführung nach der Dublin-Verordnung nach Rumänien geht, ist man meistens chancenlos.
Umso mehr freuen wir uns über das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. April 2019 (Aktenzeichen: 9 AE 1257/19) mit dem ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis hinsichtlich Rumänien für eine unserer Klientinnen festgestellt wurde.
Frau S. erfuhr in Rumänien mehrfach Gewalt durch Polizei und Sicherheitskräfte und kam traumatisiert und hochgradig depressiv nach Deutschland, wo sie zwei Mal versuchte, sich das Leben zu nehmen.
Die Atteste der Klinik, die eine schwere depressive Episode und Suizidalität bestätigten, wurden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zurückgewiesen. Es konnte „…keine besonderen individuellen, ganz besonders schwerwiegenden, nicht hinnehmbaren Härten…“ feststellen und sagte weiter: „… dass die psychische Erkrankung der Antragstellerin auch in Rumänien behandelt werden kann…“. Es ordnete die Abschiebung nach Rumänien in Begleitung von Sicherheitspersonal und einem Arzt an, um „… das Risiko einer suizidalen Handlung während der Überstellung zu minimieren…“.
Das Verwaltungsgericht entschied nun zu unseren und somit zu Gunsten von Frau S., dass es keinerlei Zweifel am Attest der Klinik hat: „Dem beschließenden Gericht liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass diese nachvollziehbar begründete Einschätzung einer akuten Suizidgefahr im Falle der Überstellung nach Rumänien, die die behandelnden Ärzte der Asklepios Klinik auf Grundlage eines zweimonatigen stationären Aufenthalts sowie ihres persönlichen Eindrucks von der Antragstellerin getroffen haben, unzutreffend sein könnten. Die von der Antragsgegnerin angekündigte Überstellung in Begleitung von Sicherheitskräften und eines Arztes reicht nicht aus, um der Gefahr eines drohenden Suizids im Umfeld der Überstellung hinreichend sicher entgegenzuwirken.“