Keine automatische Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate

Seit längerem kämpfen wir für die Einhaltung der Fristenregelungen der Dublin III-VO. Hierbei legen wir einen Schwerpunkt auf die Praxis des BAMF, bei angeblichem „Flüchtigsein“ einer Person die sog. Überstellungsfrist des Art. 29 Dublin III-VO von 6 auf 18 Monate zu verlängern. Diese Verlängerungen erfolgen meist ohne Wissen der Betroffenen, so dass diese sich nur schwer dagegen wehren können. Außerdem macht das BAMF extensiv von dieser Möglichkeit Gebrauch: Einerseits nimmt es vorschnell an, eine Person sei flüchtig. Andererseits verlängert es die Überstellungsfrist pauschal auf 18 Monate, ohne in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Frist angemessen wäre. Dieser Praxis hat das VG Trier (Urteil vom 16.11.2018, Az. 1 K 12434/17.TR) nunmehr deutlich widersprochen. Es bestätigt:

Bei der Verlängerungsentscheidung handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Das heißt, dieser ist den Betroffenen bekannt zu geben und ist vor Gericht anfechtbar.

Das VG Trier stellt ferner klar, dass es sich bei der Fristverlängerung um eine restriktiv zu handhabende Ausnahme handelt. Das BAMF muss hinsichtlich der Dauer der Fristverlängerung ermessen, welche Frist nötig ist und gleichzeitig dem Zwecke der Dublin III-VO – der schnellstmöglichen Bestimmung der Zuständigkeit – nicht unangemessen zuwiderläuft. Es muss darüber hinaus auch nach einer solchen Entscheidung fortlaufend überprüfen, ob eine Fristverlängerung in der Form weiterhin angemessen ist, oder ob insofern relevante Änderungen eingetreten sind.

Und es betont: Es handelt sich [bei der Dublin-III_VO]  um eine rein „technische“ Verordnung zur Regelung ausschließlich damit zusammenhängender Fragen, der eine mit spezial- oder generalpräventiver Absicht strafende oder sonst sanktionierende Regelung schon aus Kompetenzgründen fremd ist. Zum Zweck der Sanktionierung, z.B. eines Kirchenasyls, darf eine Fristverlängerung nicht vorgenommen werden.

Die Entscheidung gibt uns in unserer Auffassung recht und bestärkt uns darin, auch weiterhin gegen die rechtswidrige Praxis der Fristverlängerungen in Dublin Verfahren zu vorzugehen.

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