Inobhutnahme darf nicht vor medizinischer Altersuntersuchung beendet werden

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat eine Kostenentscheidung genutzt um klarzustellen, dass eine bloße Inaugenscheinnahme nicht ausreicht, um die vorläufige Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Schutzsuchenden zu beenden. Gibt dieser an, minderjährig zu sein und steht nicht aufgrund von überprüfbaren Tatsachen fest, dass eine medizinische Altersuntersuchung zu dem Ergebnis kommen wird, dass bereits eine Volljährigkeit vorliegt, muss die Inobhutnahme fortgesetzt werden, bis die Altersuntersuchung erfolgt ist. Aufgrund der Überfüllung des Kinder- und Jugendnotdienstes waren in den letzten Monaten zahlreiche Minderjährige nach Inaugenscheinnahme volljährig geschätzt und in Erstaufnahmeeinrichtungen für Erwachsene verbracht worden, obwohl sie gegen die Altersschätzung Widerspruch erhoben haben. Das Verwaltungsgericht hat nun sehr deutlich gemacht, dass im Zweifelfall der besondere Minderjährigenschutz zur Inobhutnahme verpflichtet, bis eine Altersuntersuchung hinreichende Klarheit über das Lebensalter erbracht hat.

VG Hamburg, Beschluss v. 18.11.2022, 13 E 4261/22: VG_Inobhut_geschw

 

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