Kirchenasyl ist kein Untertauchen

Mit Beschluss vom 23. Mai 2019 (Az. 9 AE 1846/19) hat das Verwaltungsgericht Hamburg zum ersten Mal festgestellt, dass ein Kirchenasyl nicht als „flüchtig-sein“ im Sinne der Dublin III-Verordnung zu werten ist. Die Überstellungsfrist nach den Dublin-Regeln kann folglich nicht von 6 auf bis zu 18 Monate verlängert werden, wenn sich eine Person im Kirchenasyl befindet. Dieses Urteil ist für alle Kirchenasyle in Hamburg ein Schritt in die richtige Richtung und gibt den Kirchengemeinden und Schutzsuchenden Sicherheit. Lesen Sie das ganze Urteil hier.

 

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