Die gegenwärtige Praxis des BAMF im Umgang mit geschilderten Härtefällen und die vielfältigen Sanktionen während und nach einem Kirchenasyl schaden dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland: Ein Rechtsstaat, der Kirchenasyl als Korrektiv de facto verhindert, zeigt Schwäche, nicht Stärke. Die gegenwärtige Politik des Abschiebens um jeden Preis ist kurzsichtig und untergräbt unser Vertrauen in den Rechtsstaat.“
Schlagwort: Kirchenasyl
Kirchenasyl und Kirchentag
In der „Süddeutschen Zeitung“ vom 15./16. Juni 2019 nimmt Heribert Prantl Stellung zum Kirchenasyl, mit Hinblick auf den bevorstehenden evangelischen Kirchentag in Dortmund. Die seit 2015 geltende Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Kirchen wird von der Behörde immer häufiger unterlaufen. Die ganze Kolumne können Sie hier nachlesen.
Kirchenasyl ist kein Untertauchen
Mit Beschluss vom 23. Mai 2019 (Az. 9 AE 1846/19) hat das Verwaltungsgericht Hamburg zum ersten Mal festgestellt, dass ein Kirchenasyl nicht als „flüchtig-sein“ im Sinne der Dublin III-Verordnung zu werten ist. Die Überstellungsfrist nach den Dublin-Regeln kann folglich nicht von 6 auf bis zu 18 Monate verlängert werden, wenn sich eine Person im Kirchenasyl befindet. Dieses Urteil ist für alle Kirchenasyle in Hamburg ein Schritt in die richtige Richtung und gibt den Kirchengemeinden und Schutzsuchenden Sicherheit. Lesen Sie das ganze Urteil hier.