Nach vierjähriger Flucht bekamen ein Vater und sein minderjähriger Sohn aus Iran in Italien internationalen Schutz. Für die beiden bedeutete das, dass sie aus einem 10-Quadratmeter-Zimmer, in welchem sie mit sieben Personen genächtigt hatten, in die Obdachlosigkeit entlassen wurden. Sie lebten auf der Straße. Der alleinerziehende Vater versuchte vergeblich eine Arbeit aufzunehmen und eine ärztliche Versorgung für den – von der Flucht schwer belasteten – Sohn zu erhalten. Sie reisten weiter nach Deutschland. Hier bekamen sie eine Unterkunft, medizinische Hilfe und ein wenig Ruhe, bevor das Bundesamt sie 2017 erneut nach Italien abzuschieben drohte.
Dagegen haben wir geklagt. Das Verwaltungsgericht gab uns Recht und befand, dass der Bescheid des Bundesamts rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt, da Vater und Sohn bei einer Rückkehr nach Italien zu den besonders verletzlichen Personen zählen, die nach Ende der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten würden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Besonders würdigte das Gericht die bereits erlittene Obdachlosigkeit des damals gerade 10 Jahre alten Kindes und kommt zu dem Schluss: Es ist nach Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass eine erneute Rückkehr nach Italien vor dem Hintergrund des bereits Erlebten traumatisierend für den Kläger wäre und eine erhebliche Destabilisierung seines psychischen Zustandes zur Folge hätte.
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